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Fassungsvergleich zu KLI.EN-FondsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 1
§ 11neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 § 11↗RIS↗
Gebarungsgrundsätze
§ 11.
(1) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.
Schlagworte
Sachaufwand