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Fassungsvergleich zu KLI.EN-FondsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 1
§ 17neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 § 17↗RIS↗
3. Abschnitt
Leistungen des Fonds
Art der Leistung
§ 17.
(1) Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (§ 3).
(2) Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.