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Fassungsvergleich zu KLI.EN-FondsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 1
§ 20neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 § 20↗RIS↗
Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
§ 20.
Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.