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Fassungsvergleich zu KLI.EN-FondsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) 1
§ 6geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu)
in Kraft 08.04.2009 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 37/2009 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 25/2025 § 6↗RIS↗
Präsidium
§ 6.
(1) Dem Präsidium gehören an
1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und,
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
3. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und
4. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.
(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.