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Fassungsvergleich zu KlimaticketG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klimaticketgesetz (KlimaticketG) 1
§ 5neu
in Kraft ab 15.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2021 § 5↗RIS↗
Befreiung von Abgaben
§ 5.
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets sind von der Körperschaftsteuer befreit.
Schlagworte
Gerichtsgebühr