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Fassungsvergleich zu KommStG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) 1
§ 15ageändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 31.12.2016 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 117/2016 · danach: BGBl. I Nr. 97/2025 § 15a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 97/2025 § 15a↗RIS↗
Beschwerde und Revision
§ 15a.
(1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.