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Fassungsvergleich zu KommStG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) 1
§ 6geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 19.12.2001 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 144/2001 · danach: BGBl. I Nr. 180/2004 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 180/2004 § 6↗RIS↗
Steuerschuldner
§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.