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Fassungsvergleich zu KommStG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) 1
§ 9geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 27.06.2001 – 18.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · danach: BGBl. I Nr. 144/2001 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 19.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 144/2001 § 9↗RIS↗
Steuersatz
§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.
Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.