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Fassungsvergleich zu KonsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsulargesetz (KonsG) 1
§ 11neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 11↗RIS↗
Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
§ 11.
(1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.