Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
Erledigungen (zu § 18 AVG)
§ 14.
In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.