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Fassungsvergleich zu KonsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsulargesetz (KonsG) 1
§ 14neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 14↗RIS↗
Erledigungen (zu § 18 AVG)
§ 14.
In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.