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Fassungsvergleich zu KonsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsulargesetz (KonsG) 1
§ 33neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 33↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33.
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.