Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
Beglaubigungen durch die Konsularbehörden
§ 7.
Die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden richten sich nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG, BGBl. I Nr. 95/2012.