Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Konsulargebühren
§ 8.
Die für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zu entrichtenden Gebühren und der Ersatz von Auslagen richten sich nach dem Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, anderen bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Regelungen und unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union.