Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu KonsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsulargesetz (KonsG) 1
§ 9neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 9↗RIS↗
Internationale Vereinbarungen
§ 9.
Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Staaten über die gegenseitige Unterstützung bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben treffen. In solchen Vereinbarungen können insbesondere Regelungen über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für und durch andere Vertragsparteien, die Gewährung konsularischen Schutzes, die Erbringung administrativer Dienstleistungen und die Einhebung von Gebühren getroffen werden.