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Fassungsvergleich zu KontRegG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) 1
§ 11neu
in Kraft ab 15.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 116/2015 § 11↗RIS↗
Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
§ 11.
Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:
1. Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).
2. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.