Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11neu
Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
§ 11.
Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:
1. Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).
2. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.