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Fassungsvergleich zu KraSchG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 11/2013 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Dieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam.