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Fassungsvergleich zu KraSchG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 11/2013 § 6↗RIS↗
Technische Informationen
§ 6.
Der bindende Unternehmer hat dem gebundenen Unternehmer die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.