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Fassungsvergleich zu Krypto-MPfG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 17↗RIS↗
Befreiende Mitteilung
§ 17.
(1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 im Inland und gleichzeitig gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder eines qualifizierten Drittlands meldepflichtig ist, kann sich gemäß § 16 unter Berücksichtigung der dort festgelegten hierarchischen Ordnung von der Meldepflicht im Inland befreien, indem er eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt übermittelt.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 für einen Meldezeitraum muss bis 1. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss den Nachweis enthalten, dass die zu meldenden Informationen nach § 18 im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland fristgerecht gemeldet wurden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß diesem Paragraphen mit Verordnung festzulegen.