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Fassungsvergleich zu Krypto-MPfG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 24↗RIS↗
Erteilung der individuellen Identifikationsnummer
§ 24.
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist dem Antragsteller die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.