Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
Erneute Registrierung
§ 27.
Wurde die Registrierung eines meldenden Kryptowert-Betreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kryptowert-Betreiber in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung leistet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.