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Fassungsvergleich zu KStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) 1
§ 16geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 30.07.1988 – 14.07.1999 · idF BGBl. Nr. 401/1988 · danach: BGBl. I Nr. 106/1999 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 15.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 106/1999 § 16↗RIS↗
Risikorücklage Rückstellungen bei Pensionskassen
§ 16. Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres.
Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.