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Fassungsvergleich zu KStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) 1
§ 20geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 Z 1
in Kraft 10.01.1998 – 12.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1998 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 13.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 28/1999 § 20↗RIS↗
Umgründungen
§ 20.
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Handelsaufspaltungen, Steuerspaltungen mit Liquidation Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
2. bei Einbringungen und Steuerspaltungen ohne Liquidation Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
3. bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:
1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
- – nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
- – im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Handelsaufspaltung Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.
Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.
Schlagworte
Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsstichtag, Liquidationsgewinn,
Umwandlungsstichtag, Zusammenschlußstichtag