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Fassungsvergleich zu KStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) 1
§ 22geändertAbs 1; Abs 1a (neu)
in Kraft 01.01.2026 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 20/2025 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 22↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 22↗RIS↗
4. TEIL
TARIF
Steuersätze
§ 22.
(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des gemäß § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für 1 Abs. 3 Z 1. Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die Kalenderjahre ab 2024 23% von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.
(1a) Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 beträgt 23%.
(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%.
(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.