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Fassungsvergleich zu KStG 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) 1
§ 3neu
in Kraft ab 30.07.1988 · idF BGBl. Nr. 401/1988 § 3↗RIS↗
Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
§ 3.
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.