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Fassungsvergleich zu LDG 1984××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 1
§ 117geändert
in Kraft 01.09.1997 – 14.06.2012 · idF BGBl. Nr. 772/1996 · danach: BGBl. I Nr. 55/2012 § 117↗RIS↗
in Kraft ab 15.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 55/2012 § 117↗RIS↗
§ 117.
Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.