Änderungen zwischen den Fassungen
§ 121gneu
Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 121g.
§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.