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Fassungsvergleich zu LobbyG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2012 § 7↗RIS↗
Verhaltenskodex
§ 7.
Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen sie dieser einen allgemein verfügbaren Zugang zu dem Verhaltenskodex bekanntgeben oder den Verhaltenskodex ausfolgen.