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Fassungsvergleich zu LobbyG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2012 § 8↗RIS↗
Tätigkeitseinschränkung
§ 8.
Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.