Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung.