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Fassungsvergleich zu LWA-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 25/2025 § 10↗RIS↗
Mittel
§ 10.
(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.
(3) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.