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Fassungsvergleich zu LWA-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 25/2025 § 9↗RIS↗
Zuständigkeit
§ 9.
Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.