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Fassungsvergleich zu MABG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) 1
§ 29cneu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 100/2024 § 29c↗RIS↗
Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit
§ 29c.
Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.