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Fassungsvergleich zu MABG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) 1
§ 29hneu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 100/2024 § 29h↗RIS↗
Fortbildungspflicht
§ 29h.
(1) Trainingstherapeuten/innen sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Trainingstherapie, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.