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Fassungsvergleich zu MaklerG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maklergesetz (MaklerG) 1
§ 25neu
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 262/1996 § 25↗RIS↗
Krämermakler
§ 25.
Auf Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, sind die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher nicht anzuwenden.