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Fassungsvergleich zu Marken-ÜG. 1953××

Änderungen zwischen den Fassungen

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) 1
§ 15neu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 14 angerechnet.
(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Markenanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den §§ 7 und 10 stützen.