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Fassungsvergleich zu Marken-ÜG. 1953××

Änderungen zwischen den Fassungen

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953 (Marken-ÜG. 1953) 1
§ 20neu
in Kraft ab 19.04.1953 · idF BGBl. Nr. 38/1953 § 20↗RIS↗
§ 20.
Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.