Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
VII. ABSCHNITT.
Vollziehung.
(BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 6.)
§ 22.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.