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Fassungsvergleich zu MieWeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 114/2025 § 2↗RIS↗
Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten
§ 2.
In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 sowie gegebenenfalls § 1 Abs. 3 wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird.