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Fassungsvergleich zu MinBestG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) 1
§ 21neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 21↗RIS↗
Nicht abzugsfähige Aufwendungen
§ 21.
Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:
1. Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;
2. Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.
Schlagworte
Schmiergeld