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Fassungsvergleich zu MPG 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021) 1
§ 69neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 122/2021 § 69↗RIS↗
§ 69.
Das Aufsuchen von Personen, die weder zum Verkauf von Medizinprodukten berechtigt noch in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen für Medizinprodukte ist verboten. Es ist auch verboten, den Auftrag dazu zu erteilen.