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Fassungsvergleich zu MuSchG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) 1
§ 17geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 26.08.2003 · idF BGBl. Nr. 497/1990 · danach: BGBl. I Nr. 81/2003 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 27.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 81/2003 § 17↗RIS↗
Veröffentlichung des Musters
§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.
Das Muster ist am Tag seiner Registrierung im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.