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Fassungsvergleich zu NEHG 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) 1
§ 1geändert
in Kraft 01.06.2024 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2024 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS I unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2027 2028 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll.