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Fassungsvergleich zu NEHG 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) 1
§ 12geändertAbs 1
in Kraft 22.07.2023 – 31.05.2024 · idF BGBl. I Nr. 110/2023 · danach: BGBl. I Nr. 60/2024 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 60/2024 § 12↗RIS↗
4. Abschnitt
Einführungsphase
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 12.
(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
– 2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und
– 2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024
bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
(2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3) Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.