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Fassungsvergleich zu NEHG 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) 1
§ 19geändert6. Abschnitt: Überschrift (entfallen) · Überschrift (entfallen)
in Kraft 01.06.2024 – 05.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 60/2024 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 60/2024 § 19↗RIS↗
6. Abschnitt
Marktphase
§ 19.
Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.