Änderungen zwischen den Fassungen
§ 28geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
9. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen
Zuständige Behörde
§ 28.
(1) Zuständige Behörde im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
(32) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.