Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 4; Abs 5 Z 1; Abs 6; Abs 7, Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3; Abs 5
Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen
§ 6.
(1) Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. Juni April der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
(2) Der Treibhausgasemissionsbericht hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den Handelsteilnehmer
a) Name und Anschrift;
b) Art der Energieträger und Beschreibung der Tätigkeit;
c) Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners;
d) Name des Eigentümers des Handelsteilnehmers und Name der Mutterunternehmen des Handelsteilnehmers, sofern vorhanden.
2. Für jeden Energieträger
a) Menge des Energieträgers, die in Verkehr gebracht wird;
b) Emissionsfaktor;
c) Gesamtemissionen;
d) Endverwendung(en) der Energieträger, die in Verkehr gebracht werden;
e) Unsicherheitsfaktor und
f) Mittel, mit denen die Energieträger in Verkehr gebracht werden.
Die Berechnung der Emissionen erfolgt durch Multiplikation der Menge eines Energieträgers mit einem Treibhausgasemissionsfaktor. Es sind Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien heranzuziehen, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer. Für jeden Energieträger ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und der zuständigen Behörde nach Aufforderung in geeigneter Form vorzulegen.
(23) Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
(34) Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft mit Bescheid anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(45) Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
1. Die Überprüfung gemäß Abs. 3 4 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
2. Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
3. Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
(56) Der Bundesminister für Finanzen hat kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis sechs Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen festlegen, insbesondere in Bezug auf Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung.