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Fassungsvergleich zu NISG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2025 § 1↗RIS↗
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, übt die Cybersicherheitsbehörde ihre Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.