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Fassungsvergleich zu NISG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2025 § 13↗RIS↗
Innerer Kreis der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK)
§ 13.
(1) Zur Erörterung und Aktualisierung des von der Cybersicherheitsbehörde erstellten Lagebildes über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 gewonnen wurden, wird der IKDOK eingerichtet.
(2) Im Rahmen des IKDOK können klassifizierte Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten ausgetauscht werden.