Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
Innerer Kreis der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK)
§ 13.
(1) Zur Erörterung und Aktualisierung des von der Cybersicherheitsbehörde erstellten Lagebildes über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 gewonnen wurden, wird der IKDOK eingerichtet.
(2) Im Rahmen des IKDOK können klassifizierte Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten ausgetauscht werden.