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Fassungsvergleich zu NISG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2025 § 17↗RIS↗
5. Abschnitt
IKT-Lösungen
Betrieb von IKT-Lösungen
§ 17.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat für die Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz IKT-Lösungen zu betreiben.
(2) Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben, die Risiken, Cyberbedrohungen oder Cybersicherheitsvorfälle von Netz- und Informationssystemen frühzeitig erkennen. Wesentliche und wichtige Einrichtungen können an den von der Cybersicherheitsbehörde betriebenen IKT-Lösungen teilnehmen und festlegen, welche Daten an die Cybersicherheitsbehörde übermittelt werden. Für die Teilnahme an den IKT-Lösungen gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Kosten mit Verordnung der Cybersicherheitsbehörde festgelegt wird.
(3) Die Cybersicherheitsbehörde ist zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ermächtigt, IKT-Lösungen zu betreiben oder nach Einwilligung der betroffenen Einrichtung zu nutzen, um die Muster von Angriffen auf Netz- und Informationssysteme zu erkennen. Ebenso ist das GovCERT zum Betrieb solcher IKT-Lösungen zwecks Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ermächtigt und darf die daraus gewonnenen personenbezogenen technischen Daten als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) und § 36 Abs. 2 Z 8 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeiten.
Schlagworte
Netzsystem