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Fassungsvergleich zu NISG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) 1
§ 29neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 94/2025 § 29↗RIS↗
2. Abschnitt
Pflichten
Register der Einrichtungen
§ 29.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat ein Register der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, zu führen, dieses in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben sich bei der Cybersicherheitsbehörde zu registrieren und dieser im elektronischen Weg folgende Angaben über einen sicheren Kommunikationskanal strukturiert zu übermitteln:
1. den Namen der Einrichtung;
2. die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten sowie gegebenenfalls den gemäß § 28 Abs. 4 benannten Vertreter;
3. den Sektor oder die Sektoren, den Teilsektor oder die Teilsektoren und die Art oder Arten der Einrichtung gemäß Anlage 1 oder 2;
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie Dienste erbringt;
5. gegebenenfalls die IP-Adressbereiche der Einrichtung;
6. die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Anschrift ihres gemäß § 28 Abs. 4 benannten Vertreters;
7. Informationen zu den in § 25 angeführten Schwellenwerten und darüber, ob es sich um eine wesentliche oder wichtige Einrichtung handelt.
(3) Die Registrierung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Einrichtungen, die erst nach diesem Zeitpunkt als wesentliche oder wichtige Einrichtungen gelten oder erst nach diesem Zeitpunkt Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, haben sich ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen, zu registrieren.
(4) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben der Cybersicherheitsbehörde Änderungen der Angaben
1. gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Änderung, und
2. gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 ehestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Änderung,
mitzuteilen.
(5) Die zentrale Anlaufstelle hat die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 genannten Angaben von DNS-Diensteanbietern, TLD-Namenregistern, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Anbietern von Rechenzentrumsdiensten, Betreibern von Inhaltszustellnetzen, Anbietern von verwalteten Diensten, Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbietern digitaler Dienste unverzüglich nach deren Erhalt an die ENISA weiterzuleiten.
(6) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben für den Empfang und Austausch von Cybersicherheitsinformationen mit der Cybersicherheitsbehörde eine Kontaktstelle bestehend aus zumindest einer Telefonnummer und E-Mailadresse der Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 2 vorzusehen.